__ nach der Schule unbedingt zu ihrer Spielkameradin Q.________ habe gehen wollen, wobei die Mutter von Q.________, R.________, noch nicht geschrieben habe, aber †C.________ nicht länger als bis 19:00 Uhr dortbleiben dürfe. Um 18:28 Uhr kontaktierte die Beschuldigte R.________ telefonisch und fragte diese – im Wissen um den wahren Verbleib ihrer Tochter –, ob †C.________ bei ihr sei und ob sie sie nachhause schicken könne. Nach diesem Telefonat schrieb die Beschuldigte um 18:30 Uhr resp. 18:32 Uhr je eine Nachricht an die Mutter von S.________ sowie an die Mutter von U.________.