110 ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Tatentschluss ziemlich spontan fasste. 10.18 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen wie folgt als erstellt: Die Beschuldigte begab sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:43 Uhr mit ihrer Tochter †C.________ von ihrem Domizil an der O.________strasse in P.__