Auch wenn gewisse Umstände auf eine vorgängige Planung der Tat hinweisen, überwiegen aus Sicht der Kammer die genannten Elemente, die gegen eine Planung sprechen. Somit kann nach Ansicht der Kammer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Beschuldigte habe die Tat vorgängig geplant. Entsprechend