Zumal beide Umstände ambivalent gewürdigt werden können, sprechen sie aus Sicht der Kammer auch nicht für eine vorgängige Planung der Tat, wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschuldigte die Wohnung rund fünfzig Minuten vor Einbruch der Dunkelheit verliess und erst knapp eine Stunde nach Einbruch der Dunkelheit mit der vorgespielten Suche nach ihrer Tochter begann. Bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte die Tat (erst) am 1. Februar 2022 geplant und deshalb ihr Mobiltelefon in der Wohnung zurückgelassen hat, ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. II.10.9.3 hiervor zu konstatieren, dass aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte ihr Mobilte-