Wie in E. II.10.12.2 und II.10.13.3 hiervor dargelegt, wertet die Kammer die ältere Kopfverletzung des Opfers vom 26. Januar 2022 sowie die Google- Suche «wann wird es dunkel» vom 28. Januar 2022 nicht als Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten. Zumal beide Umstände ambivalent gewürdigt werden können, sprechen sie aus Sicht der Kammer auch nicht für eine vorgängige Planung der Tat, wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschuldigte die Wohnung rund fünfzig Minuten vor Einbruch der Dunkelheit verliess und erst knapp eine Stunde nach Einbruch der Dunkelheit mit der vorgespielten Suche nach ihrer Tochter begann.