am 31. Januar 2022 sagen sollte, sie habe die nächsten zwei Tage frei und wolle wieder zum «Hüttli» gehen (pag. 1635 Z. 71 ff.), hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, ihre Tochter dort zu töten. Wie in E. II.10.12.2 und II.10.13.3 hiervor dargelegt, wertet die Kammer die ältere Kopfverletzung des Opfers vom 26. Januar 2022 sowie die Google- Suche «wann wird es dunkel» vom 28. Januar 2022 nicht als Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten.