Aus Sicht der Kammer liegen gewisse Elemente vor, die auf eine vorgängig geplante Tat hinweisen. Dazu gehört insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen hat, während sie mit ihrer Tochter in den Wald ging, wobei mit dem Mobiltelefon durchgehend Musik über Spotify resp. einen Bluetooth-Lautsprecher abgespielt wurde. Wie in E. II.10.17.1 hiervor dargelegt, erschlug die Beschuldigte ihre Tochter anschliessend bewusst und gewollt mit einem Stein. Es sind keine Anhaltspunkte auf eine Affekthandlung ersichtlich, wobei eine solche von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird.