ihrem Handy zu den Bluetooth-Boxen überprüfen, als Zufälle ein (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer Ausführungen zum Waldversteck mithin vor, die Beschuldigte habe von Anfang an und wiederholt erwähnt, der Ort des Verstecks sei nur ihr und ihrer Tochter bekannt gewesen und sie glaube nicht, dass ihre Tochter allein oder mit Freundinnen in den Wald gegangen sei. Am Tag vor der Tat habe die Beschuldigte AJ.________ gesagt, sie wolle am nächsten Tag wieder ins Versteck gehen.