Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon dennoch in der Wohnung zurückliess, schlussfolgerte die Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich für die Tatzeit ein Alibi verschaffen wollen, was sich auch darin zeige, dass sie den Mitarbeiter der Sanitätspolizei beim Auffinden ihrer Tochter am Telefon gefragt habe, ob man ihr Mobiltelefon nicht orten könne. Schliesslich schätzte die Vorinstanz weder die (falsche) Annahme der Beschuldigten, ihr Mobiltelefon hätte vom 24. Januar 2022 bis am 1. Februar 2022 keinen Standort im Wald angezeigt, weil das GPS ausgeschaltet gewesen sei, noch ihren Hinweis bei der Hafteröffnung, eventuell könne man die Verbindung von