107 schuldigte beim Hinausgehen die Musik hätte hören und merken müssen, dass sie ihr Mobiltelefon noch «eingesteckt» gehabt habe. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon dennoch in der Wohnung zurückliess, schlussfolgerte die Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich für die Tatzeit ein Alibi verschaffen wollen, was sich auch darin zeige, dass sie den Mitarbeiter der Sanitätspolizei beim Auffinden ihrer Tochter am Telefon gefragt habe, ob man ihr Mobiltelefon nicht orten könne.