Diesbezüglich erwog sie, da die Beschuldigte noch am Vortag bei der Arbeit gegenüber AJ.________ gesagt habe, sie wolle die nächsten zwei Tage wieder mit ihrer Tochter in den Wald gehen, sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, sie habe die Tat erst am 1. Februar 2022 geplant (pag. 3556 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging jedoch von einer geplanten Tat aus, indem sie annahm, die Beschuldigte könne ihr Mobiltelefon nicht in der Wohnung vergessen haben, da dieses über die Bluetooth-Boxen durchgehend Musik abgespielt habe, womit die Be-