Dabei handelt es sich indes um blosse Mutmassungen. Letztlich genügen die vorliegenden Anhaltspunkte aus Sicht der Kammer nicht, um der Beschuldigten ein konkretes Tatmotiv nachzuweisen, wobei jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. 10.17.3 Zur Frage nach der Planung der Tat Erwägungen der Vorinstanz Anders als die Staatsanwaltschaft ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Tat vor dem 1. Februar 2022 geplant wurde. Diesbezüglich erwog sie, da die Beschuldigte noch am Vortag bei der Arbeit gegenüber AJ.