Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, bezüglich der Motivlage könne auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben sei, dass sich die Beschuldigte sehnlichst einen Partner, eine kleine Familie gewünscht habe. Aber auch mit W.________ habe es nicht funktioniert. Die Trennung Ende 2021 habe der Beschuldigten den Boden unter den Füssen weggerissen. Sie habe nicht nur ihren Partner, sondern auch den Zugang zur Wohngemeinschaft in AX.________ – ihrem zweiten Zuhause – verloren. W.________ und auch Z.__