105 zurückzugewinnen. Zwar sei die Trennung von W.________ und von der Wohngemeinschaft in AX.________ schwierig gewesen, aber die Beschuldigte habe die Schuld nie bei ihrer Tochter gesucht. †C.________ sei für die Beschuldigte kein Hindernis gewesen – weder im Leben noch in der Gestaltung von Beziehungen. Die Beschuldigte habe kein Motiv (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, bezüglich der Motivlage könne auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.