Ihre Wohnung und diejenige ihrer Eltern seien versiegelt gewesen, bei ihren Brüdern habe es keinen Platz gehabt. Wegen der Katzenallergie habe sie auch nicht zu AJ.________ gehen können. Entsprechend sei nur noch die Wohngemeinschaft in Frage gekommen. Ihre Kontaktaufnahme sei eine nachvollziehbare Reaktion, die nicht nachträglich als verdächtig gewertet werden könne. Weiter ging die Verteidigung auf die liebevolle, kommunikative und offene Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter ein und monierte, es werde versucht, ein Motiv zu rekonstruieren.