Das Gutachten helfe bei der Frage nach dem Motiv sodann ebenso wenig weiter wie die Aussagen von AV.________ und BM.________. Der Beschuldigten werde vorgeworfen, dass sie am Tag nach dem Versterben ihrer Tochter die Wohngemeinschaft in AX.________ kontaktiert und gefragt habe, ob sie für ein paar Tage Unterschlupf haben könne. Die Vorinstanz sage, sie habe auf Mitleid gehofft. Es stelle sich indes die Frage, wo die Beschuldigte sonst hätte hingehen sollen. Die Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2022 habe sie in einem Hotel verbracht. Ihre Wohnung und diejenige ihrer Eltern seien versiegelt gewesen, bei ihren Brüdern habe es keinen Platz gehabt.