Die Verteidigung brachte zunächst zusammengefasst vor, die Annahme des Bruders der Beschuldigten, BM.________, wonach es dieser vorliegend nur um Aufmerksamkeit gehe, sei ebenso unzutreffend wie seine Ferndiagnose bezüglich des Münchhausen-by-proxy-Syndroms. Sein Verhalten gründe einzig in einem familieninternen Konflikt, der seit Jahren bestehe. Wie sich dem sehr guten Führungsbericht entnehmen lasse, mache die Beschuldigte auch im Gefängnis nicht extra auf sich aufmerksam. Das Gutachten helfe bei der Frage nach dem Motiv sodann ebenso wenig weiter wie die Aussagen von AV.