Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des zweiten möglichen Motivs wurden bereits weitgehend in E. II.10.11.1 hiervor dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, das Ende der Beziehung mit W.________ sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte während einer Woche Überzeitkompensation weder Zeit für den Haushalt noch für ihre Tochter