Die Beschuldigte sagte hingegen in der Hauptverhandlung in Widerspruch zu den Aussagen von W.________ auf Frage, wen sie am 02.02.2022, einen Tag nach dem Tod von C.________, in der WG angerufen habe, sie habe sich bei Z.________ gemeldet, ob sie ein paar Tage in der WG wohnen könnte (Bd. 11, pag. 3310, Z. 36 ff. und pag. 3311, Z. 1). Z.________ sagte dazu in ihrer Einvernahme: «Ich wollte ihr schreiben, machte es aber aus irgendeinem Grund nicht. Ich sagte es am Abend dem W.________ und sie rief ihn an. Aber nicht mit ihrer Telefonnummer. Er gab mir dann diese Nr. Er war ein wenig durch den Wind. Sie wollte zu uns kommen. Ich sagte ihm, dass das nicht gehe.