Weiter deutet darauf hin, dass sie schon einen Tag nach dem Tod von C.________, also am 02.02.2022, W.________ anrief und ihm gemäss seinen Aussagen Folgendes sagte: «A.________ hat mich an dem Abend auch mal angerufen und gefragt, ob sie vorbei kommen könne oder so was. Ich sagte, das gehe gerade nicht, da ich noch am Arbeiten war. Wir haben das dann in der WG besprochen, ob dies eine schlaue Sache sei. Wir kamen zum Schluss, eher nein» (Aussagen W.________, Bd. 5, pag. 1574, Z. 35 ff.). W.________ konsultierte sein Handy und konnte den Polizisten angeben, dass es am 02.02.2022 um 17:19 Uhr einen Anrufversuch der Beschuldigten gegeben habe und er sie 17:26 Uhr zurückgerufen.