103 instanz fest, aus ihrer Sicht gebe es zwei naheliegende Motive. Bezüglich der ersten Möglichkeit erwog sie Folgendes (pag. 3565 ff., S. 67 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das persönliche Umfeld der Beschuldigten wurde nach der Tat gründlich ausgeleuchtet. Es wurden zahlreiche Personen aus der Familie und dem Freundeskreis befragt. Aus diesen Befragungen kristallisierte sich heraus, dass die Beschuldigte C.________ zwar sicherlich liebte, sie aber auch oft sich selber überliess, sie zu Partys in die WG in AX.