muss der Beschuldigten das Ausmass resp. die Gefährlichkeit der dem Opfer damit zugefügten Verletzungen zweifellos bewusst gewesen sein. Sie wusste, dass sie damit tödliche Verletzungen verursachen würde, und wollte dies auch. 10.17.2 Zur Frage nach dem Beweggrund Erwägungen der Vorinstanz In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz ausführlich auf die Aussagen von AV.________ und das psychiatrische Gutachten vom 21. April 2023 ein (pag. 3557 ff., S. 59 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).