Im Weiteren liegen trotz den systematischen und breit geführten Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor. Überdies würden sich die für die Täterschaft der Beschuldigten sprechenden Umstände (insbesondere zweimalige Sichtung durch den Zeugen samt zeitlich passgenauer Bedienungspause des Mobiltelefons der Beschuldigten, die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten zum Stein, der wohl keiner anderen erwachsenen Person als der Beschuldigten bekannte Tatort, die späteren Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Verhalten am Tatort und der Spurenlage sowie die Blutanhaftung einzig im Nagelfalz ihres rech-