________» (vgl. E. II.10.14.2 hiervor) zwar nicht zusätzlich für die Beschuldigte als Täterin, sie vermögen das hiervor dargelegte, sehr deutliche Bild der Täterschaft der Beschuldigten jedoch auch nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter wegen des Karateunterrichts grundsätzlich anders gedeutet werden könnte (vgl. E. II.10.10.2 hiervor). Sodann pflegte die Beschuldigte zwar grundsätzlich eine liebevolle Beziehung zu ihrer Tochter, angesichts der Belastungssituation der Be-