Dass die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung auf eine vorbestehende Beziehung zwischen Opfer und Täterschaft hinweisen, lässt die Beschuldigte weiter als mögliche Täterin in den Fokus rücken (vgl. E. II.10.7 hiervor). Die Fährte des Personensuchhundes deutet alsdann stark darauf hin, dass sich †C.________ von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begab (vgl. E. II.10.8 hiervor). Dies verstärkt das bisherige Bild, wonach sie ab 16:43 Uhr mit der Beschuldigten zum gemeinsamen Versteck ging und anschliessend dort getötet wurde.