Während die Kammer aus dem Verhalten der Beschuldigten im Zeitpunkt des Auffindens ihrer Tochter nichts ableitet, erscheinen ihre anschliessenden Äusserungen zu ihrem Verhalten und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte, was ihre Täterschaft als noch wahrscheinlicher erscheinen lässt. Die Anhaftung von Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes des rechten Ringfingers der Beschuldigten stellt sodann ein weiteres Indiz für ihre Täterschaft dar (vgl. E. II.10.6.3 hiervor). Dass die Verletzungen des Opfers resp.