Nebst der Beschuldigten hatte wohl kaum eine andere erwachsene Person Kenntnis vom genauen Standort des Verstecks, womit die örtliche Komponente zusätzlich auf die Beschuldigte als Täterin hinweist (vgl. E. II.10.5.3 hiervor). Während die Kammer aus dem Verhalten der Beschuldigten im Zeitpunkt des Auffindens ihrer Tochter nichts ableitet, erscheinen ihre anschliessenden Äusserungen zu ihrem Verhalten und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte, was ihre Täterschaft als noch wahrscheinlicher erscheinen lässt.