101 Zeitspanne innerhalb der gutachterlichen Todeszeitschätzung (vgl. pag. 3757). Die Beschuldigte hätte die Tat folglich in zeitlicher Hinsicht begehen können. In dieses Bild fügt sich auch die um 17:43 Uhr aus dem Nichts geschriebene Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter stimmig ein, wonach die Beschuldigte behauptete, ihre Tochter sei bei Q.________ und bleibe dort, bis sie sie dort abholen müsse (vgl. E. II.10.10.2 hiervor). Ferner haben die Beschuldigte und ihre Tochter das Waldversteck am 24. Januar 2022 gemeinsam erstellt.