Zumal das Opfer wenig später tot im N.________wald aufgefunden wurde, spricht dieser Umstand äusserst stark für die Täterschaft der Beschuldigten. Die 57-minütige Bedienungspause des Mobiltelefons stellt denn auch ein ausreichend grosses Zeitfenster dar, um sich vom Domizil der Beschuldigten zum Waldversteck und zurück zu begeben und dazwischen die Tat zu verüben (vgl. pag. 1314 Z. 468 und pag. 1374 Z. 431, wonach die Beschuldigte die Wegzeit mit zehn bis fünfzehn Minuten bzw. fünfzehn bis zwanzig Minuten angibt, wobei Letzteres für eine Strecke von rund 800 Meter grosszügig erscheint). Überdies liegt die