Somit war die Beschuldigte während der Bedienungspause ihres Mobiltelefons von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr entgegen ihrer Darstellung nicht (durchgehend) zuhause und ihre Tochter ging um ca. 16:30 Uhr auch nicht selbständig zu Q.________, sondern sie begaben sich ab 16:43 Uhr gemeinsam und auf direktem Weg in den N.________wald. Zumal das Opfer wenig später tot im N.________wald aufgefunden wurde, spricht dieser Umstand äusserst stark für die Täterschaft der Beschuldigten.