Die letzte Bedienung des Mobiltelefons der Beschuldigten um 16:43 Uhr in ihrer Wohnung an der O.________strasse fügt sich zeitlich und örtlich passgenau in diese erste Sichtung ein, zumal sich der Sichtungsort direkt gegenüber der Wohnung der Beschuldigten befindet. Weiter ist gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter um ca. 16:51 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den N.________wald gingen (vgl. E. II.10.4.3 hiervor).