Demgegenüber ist gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von O.________strasse/L.________rain/ AA.________strasse befanden (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Die letzte Bedienung des Mobiltelefons der Beschuldigten um 16:43 Uhr in ihrer Wohnung an der O.________strasse fügt sich zeitlich und örtlich passgenau in diese erste Sichtung ein, zumal sich der Sichtungsort direkt gegenüber der Wohnung der Beschuldigten befindet.