Die Beschuldigte hat demnach kein Alibi für diese Zeit (vgl. E. II.10.3.3 hiervor). Demgegenüber ist gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von O.________strasse/L.________rain/ AA.________strasse befanden (vgl. E. II.10.4.3 hiervor).