in ihrer Wohnung befand. Andere objektive Anhaltspunkte, welche auf ihre Anwesenheit in der Wohnung hindeuten würden, sind keine ersichtlich, wobei ihre eigenen Angaben zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne nicht nur als detailarm und konstruiert zu bezeichnen sind, sondern auch eher unwahrscheinlich erscheinen. Die Beschuldigte hat demnach kein Alibi für diese Zeit (vgl. E. II.10.3.3 hiervor).