Die genannten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Stein weisen insgesamt stark auf die Beschuldigte als Täterin hin (vgl. E. II.10.2.3 hiervor). Die Beschuldigte gibt an, nachdem ihre Tochter am 1. Februar 2022 um ca. 16:30 Uhr zu Q.________ gegangen sei, habe sie zuhause Musik gehört und «gechillt». Ihr Mobiltelefon, welches sich in ihrer Wohnung befand, wurde zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr indes nicht bedient. Während dies für sich genommen noch kein Indiz für ihre Täterschaft darstellt, liegt gleichzeitig kein Nachweis dafür vor, dass sich die Beschuldigte während dieser Zeitspanne tatsächlich in Griffweite ihres Mobiltelefons resp. in ihrer Wohnung befand.