zwischen 18:15 Uhr und 18:20 Uhr wahrgenommenen Geräusche dürfte auch E.________ gehört haben, indes kann †C.________ als Verursacherin der Geräusche nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden. Sodann wurde das Alibi von Z.________, welche der Beschuldigten ähnlichsieht, sorgfältig überprüft. Was die von der Verteidigung genannten BE.________ und BF.________ angeht, so begründet deren Verhalten bei Weitem keinen Verdacht auf einen Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tat.