Gestützt auf die Fundsituation ist aus Sicht der Kammer kein Zusammenhang zwischen dem Verlust resp. dem Fund der Trinkflasche und der Tat ersichtlich. Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Strafverfolgungsbehörden einseitig ermittelt hätten. Das Quartier wurde nach Überwachungskameras abgesucht, die Kameras bei der Grossbaustelle BG.________ wurden ergebnislos gesichtet, im Quartier wurden Umfeldabklärungen getätigt, fünf öffentliche Kehrichtcontainer sichergestellt und durchsucht.