98 gezeigt, fehlte bei BE.________ jegliche örtliche und zeitliche Nähe zur Tat, wobei weder seine Vergangenheit mit der Beschuldigten noch sein Verhalten einen Tatverdacht begründeten, welcher eine Abklärung seines Alibis nahegelegt hätte. BF.________ wies demgegenüber eine gewisse Nähe zur Beschuldigten und dem Opfer auf, weshalb wohl auch sein Alibi erfragt wurde. Eine weitergehende Abklärung desselben drängte sich indes nicht auf, zumal überhaupt keine konkrete, verdachtsbegründende Verbindung zwischen ihm und der Tat ersichtlich war.