Insgesamt mag BE.________ stark auf den Tod von †C.________ – die er bis dahin seit mindestens zwei Jahren nicht mehr gesehen haben dürfte – reagiert und insgesamt auch etwas merkwürdig gehandelt haben. Dies begründet aber keinen Tatverdacht. Im Übrigen erscheint es äusserst weit hergeholt, dass BE.________ das Kind seiner Ex-Freundin töten würde, nur um sich an dieser zu rächen. Gemäss Verteidigung wäre es geboten gewesen, das Alibi von BE.________ abzuklären und dasjenige von BF.________ zu überprüfen. Auf den ersten Blick kann sich zwar die Frage stellen, weshalb dies nicht gemacht wurde.