1782 Z. 124 ff.). Falls BE.________ – wie von der Verteidigung insinuiert – aufgrund der mehr als zwei Jahre zuvor gescheiterten Beziehung zur Beschuldigten tatsächlich Rachegefühle gehegt und etwas mit der Tat zu tun hätte, wäre kaum zu erwarten, dass er in den Tagen nach der Tat derart aktiv auf den Plan tritt, mehrmals versucht, die Mutter des Opfers zu kontaktieren, bei den Grosseltern des Opfers einen Brief deponiert und schliesslich von sich aus die persönliche Kommunikation seiner partnerschaftlichen Beziehung zur Beschuldigten, deren Beendigung gemäss These der Verteidigung Anlass zur Tat gegeben hätte, der Polizei aushändigt. Insgesamt mag BE.