1781 Z. 69 f.), wobei die Beschuldigte oberinstanzlich angab, BE.________ habe noch an das Geburtstagsfest ihrer Tochter kommen und Sachen zurückhaben haben wollen (pag. 4073 Z. 22 ff.). Gedroht oder so habe er ihr aber nicht mehr (pag. 4073 Z. 30 f.). Angesichts des Zeitablaufs seit der Trennung deutet folglich auch die gemeinsame Vergangenheit mit der Beschuldigten nicht auf BE.________ als möglichen Täter hin. Unspezifische Mutmassungen reichen hierfür nicht aus. Abgesehen davon wurde BE.________ am 11. Februar 2022 als Auskunftsperson einvernommen.