Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Handlungen einen Tatverdacht begründen könnten, zumal BE.________ offenbar während seiner Beziehung mit der Beschuldigten bei ihr (an ihrem alten Wohnort) in P.________ – und damit auch mit †C.________ – wohnte (pag. 1780 Z. 44 ff.). Dass BE.________ sich im Mai 2024 – und damit über zwei Jahre nach der Tat – an die Presse wandte, könnte zwar als pietätsoder stillos bezeichnet werden, begründet aber ebenfalls keinen Tatverdacht.