97 BE.________ versuchte ab dem Abend des 2. Februars 2022 mehrmals erfolglos, mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen (vgl. Anrufe Nr. 1151 ff., 1192 f. und 1198 ff. auf pag. 2099). Sodann deponierte er am 5. Februar 2022 einen Brief vor der Haustüre der Eltern der Beschuldigten (pag. 2034; pag. 2037; vgl. auch pag. 2948). Dieser persönliche Brief offenbart ein Mitgefühl und eine Betroffenheit über den Tod eines Kindes, das BE.________ persönlich gekannt hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Handlungen einen Tatverdacht begründen könnten, zumal BE.