Gestützt auf die örtlichen und zeitlichen Komponenten dürften E.________ und BA.________ aus Sicht der Kammer dasselbe Geräusch resp. dieselbe Geräuschquelle wahrgenommen haben. Zwischen dem betreffenden Standort von BA.________ und dem Waldversteck, bei welchem es sich nach Ansicht der Kammer auch um den Tatort handelt (vgl. E. II.10.5.3 hiervor), liegen mehr als 250 Meter. Zumal BA.________ das Jammern aus einer Distanz von schätzungsweise fünf Metern wahrnahm, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Geräuschquelle in diesem Moment beim Waldversteck befand. Überdies kann aus Sicht der Kammer auch †C.________ als Verursacherin der Geräusche aus-