_ keine Videoüberwachung gäbe. Weiter wurde bei der Zentrale der SBB Transportpolizei abgeklärt, ob es im Bereich des Bahnhofs P.________ Videoüberwachungsanlagen habe, was ebenfalls nicht der Fall war. Auch eine telefonische Rücksprache beim Inhaber eines Fahrzeughandels vis-à-vis der Bushaltestelle Bahnhof P.________ verlief negativ in Bezug auf das Vorhandensein von Videoüberwachungsanlagen. Selbst eine örtliche Begehung der gesamten Fahrstrecke der betreffenden Buslinie zwischen der Bushaltestelle BD.________ und dem Bahnhof P.________ ergab keine Hinweise auf vorhandene Videoüberwachungsanlagen (pag. 681). Der Umstand, dass die Polizei gestützt auf die Meldung von BB.