Abgesehen davon ist mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz (pag. 3341) festzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht höchstens eine Tatbegehung vor der Sichtung um 18:10 Uhr möglich gewesen wäre, da der unbekannte Mann kurz nach 18:20 Uhr bei der Bushaltestelle BJ.________ in denselben Bus wie BB.________ einstieg und diesen anschliessend um ca. 18:25 Uhr beim Bahnhof P.________ verliess.