94 gen und zum Bahnhof P.________ gefahren, wo sie beide um ca. 18:25 Uhr ausgestiegen seien (pag. 680). Nach Ansicht der Kammer stellt das von BB.________ wahrgenommene Hin- und Hergehen und in die Kita Schauen von Vornherein kein verdächtiges Verhalten in Bezug auf die zu beurteilende Tat dar, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach das Opfer einen Bezug zur Kita BC.________ gehabt hätte (vgl. pag. 4071 Z. 36 f.). Abgesehen davon ist mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz (pag.