__ seien nicht «unter die Lupe» genommen worden (pag. 3360), verkennt sie, dass die Einsicht in das Strafregister in dieser Konstellation nur für die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts möglich ist (vgl. Art. 45 Bst. f des Bundesgesetzes über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]). Das gemäss Verteidigung angezeigte Vorgehen erweist sich entsprechend gerade dann nicht als tauglich, wenn ein Tatverdacht (resp. eine mögliche Verbindung zur Tat) erst und einzig durch die Einsicht in das Strafregister begründet werden sollte.