Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Polizei einzig auf die Beschuldigte als mögliche Täterin fokussiert und deshalb nicht in alle Richtungen ermittelt habe, kann aus Sicht der Kammer nicht von einer einseitigen Ermittlung die Rede sein. Dies aus folgenden Gründen: Das Quartier wurde nach möglichen Überwachungskameras abgesucht, was dazu führte, dass auf der Grossbaustelle BG.________ Bilder von Kameras eingesehen werden konnten, die jedoch allesamt keinen relevanten Bereich ausserhalb des umzäunten Baustellenareals filmten. Weitere Überwachungskameras konnten keine festgestellt werden (pag. 691; vgl. auch pag.