93 die Möglichkeit einer Dritttäterschaft sei nachgegangen worden, aber wo nichts sei, könne nichts gefunden werden (vgl. pag. 4086). 10.15.3 Würdigung der Kammer Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Polizei einzig auf die Beschuldigte als mögliche Täterin fokussiert und deshalb nicht in alle Richtungen ermittelt habe, kann aus Sicht der Kammer nicht von einer einseitigen Ermittlung die Rede sein.